Wer gilt als internationaler Wochenaufenthalter:
Als internationale Wochenaufenthalterinnen bzw. Wochenaufenthalter gelten natürliche Personen,
die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,
die ihren Lebensmittelpunkt – und somit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz – weiterhin im Ausland haben (fehlende Niederlassugnsbewilligung ‹Ausweis C› als Indiz
denen eine regelmässige Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (kein Grenzgänger bzw. keine Grenzgängerin mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz),
die in der Schweiz über eine Wohnung zwecks Aufenthalt unter der Woche verfügen,
die an den Wochenenden regelmässig (mindestens alle 2 Wochen) an ihren ausländischen Wohnort im Ausland zurückkehren und
die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle gemäss Art. 116 des Steuergesetzes (StG) besteuert werden.
Für quellenbesteuerte Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einem schweizer Kanton haben sowie Personen, welche als Expatriates besteuert werden, gelten nicht als internationale Wochenaufenthalter.
Steuerbare Leistung
Die Steuerpflicht internationaler Wochenaufenthalterinnenund Wochenaufenthalter beschränkt sich auf die in der Schweiz erzielten Einkünfte; Bemessungsgrundlage bilden dabei sämtliche Bruttoeinkünfte. Einkünfte und Vermögen im Ausland wird nicht zur Satzbestimmung herbeigezogen.
Tarifkorrektur – Steuerrückforderung!
Dem internationalen Wochenaufenthalter ist es erlaubt eine Tarifkorrektur zu verlangen. Die Kantone handhaben das unterschiedlich. Bei den einten muss man das über ein Quellensteuertarifkorrekturformular beantragen (BE/ZH) bei den anderen muss das über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemacht werden (SG/TG). Achtung, die Eingabe für eine Quellensteuertarifkorrektur ist in der Regel der 31.3. danach kann keine Korrektur mehr beantragt werden.
Sofern eine steuerpflichtige Person, die als internationale Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter anerkannt wird, (höhere) Abzüge geltend machen will, welche nicht im anwendbaren Quellensteuertarif bereits berücksichtigt sind, erfolgt dies im Rahmen einer Tarifkorrektur. Die bereits im Quellensteuertarif enthaltenen Berufskostenabzüge werden dabei aufgerechnet.
Im Rahmen der Tarifkorrektur wird die Quellensteuer neuberechnet und der quellenbesteuerten Person eine allfällige Differenz zurückerstattet bzw. bei ihr nachgefordert.
Welche Kosten können abgesetzt werden
Fahrkosten für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort (ÖV, Fahrrad, Auto).
Fahrkosten für die regelmässige Fahrt an den Wohnort im Ausland – Kosten müssen zwingend nachgewiesen werden.
Auswärtige Verpflegung (Pauschalabzug)
Kosten für Unterkunft (ortsübliche Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohung – Nachweis: Mietvertrag)
übrige Berufskosten (effektiv oder Pauschalabzug)
Weiterbildungskosten
Weitere Abzüge, Säule 3A, Einkäufe in die Pensionskasse
Für Fragen oder für die Hilfe bei Ihrer Steuererklärung stehen wir gerne zur Verfügung.